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Die Grubenwehr wird unter Tage eingesetzt zur Rettung und Bergung von Menschen und zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen sowie bei Grubenbränden und anderen Ereignissen,bei denen eine Gefährdung durch schädliche Gase, Sauerstoffmangel oder Grubenwasser eintreten kann.
Zusammensetzung
Die Grubenwehr setzt sich wie folgt zusammen:
1 Oberführer (AT-Angestellter),
8 stellvertretende Oberführer (möglichst AT-Angestellte),
10 Truppführer (bei 10 Trupps Planstärke),
40 Wehrmänner (bei 10 Trupps Planstärke),
1 Hauptgerätewart (möglichst Facharbeiter),
10 Gerätewarte (bei 10 Trupps Planstärke).
Zusätzlich werden mindestens 5 Wehrmänner als Gerätewarte ausgebildet.
Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer sind verantwortliche Personen.
Die für den Einsatz der Grubenwehr notwendigen Beschäftigungsgruppen des
Grubenbetriebes sind in der Grubenwehr vertreten.
Grubenwehrmitgliedschaft
Aufnahme in die Grubenwehr
Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer
gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
- mindestens 18 und höchstens 45 Jahre alt sind,
- im Jahr vor der Aufnahme unter Tage gearbeitet haben und insgesamt mindestens 1 Jahr
unter Tage gearbeitet haben. Diese Voraussetzung gilt nicht für Arbeitsmediziner als
Sondermitglieder und für Gerätewarte.
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind und nach Plan*
ausgebildet wurden.
Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei
in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Grubenwehrübung.
Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt,
dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den “Pflichten der Grubenwehrmitglieder“
(Kapitel 5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliedsausweise ausgehändigt, in denen
das Eintrittsdatum bescheinigt ist.
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